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Datenschutzinformationen


A. Vertragliche DatenschutzbestimmungenGrundlagen

1. Geltungsbereich

Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Vertragsbeziehungen und vorvertraglichen Verhandlungen mit unseren Kunden, unabhängig von Art und Umfang der Leistung im Rahmen laufender und zukünftiger Geschäftsverbindungen.

2. Ausschließlichkeit

Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich: Entgegenstehende Geschäftsbedingungen unserer Vertragspartner oder Dritter sind nur gültig, wenn ImPuls ausdrücklich und schriftlich ihrer Geltung zustimmt. Sollte der Vertragspartner unmittelbar schriftlich die Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von ImPuls widersprechen, behält sich ImPuls vor, das Angebot zurückzuziehen, ohne dass der Vertragspartner hierdurch Ansprüche irgendwelcher Art gegenüber ImPuls geltend machen kann. Dem formularmäßigen Hinweis auf die Geltung fremder Allgemeiner Geschäftsbedingungen wird ausdrücklich widersprochen.

3. Vertragsschluss und Schriftform

Angebote sowie Preislisten sind freibleibend. Es gelten die Preise zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bzw. des Bestelleingangs. Preiserhöhungen werden dem Kunden unverzüglich mitgeteilt. Preissenkungen werden ohne Mitteilung an den Kunden weitergegeben. Verträge werden auf der Basis des jeweiligen Angebotes, ihrer Art und dem Umfang der Leistung nach nur auf der Basis des gültigen Angebotes durch schriftliche Annahme/Unterschrift des Kunden oder durch kaufmännisches Bestätigungsschreiben geschlossen. Es gilt das Schriftformerfordernis. Spätere mündliche Änderungen und Ergänzungen werden nur wirksam, wenn sie schriftlich beauftragt oder später schriftlich bestätigt worden sind. Das Schriftformerfordernis gilt auch für Beanstandungen, Mahnungen, Mängelrügen und sonstige Willenserklärungen. Das Schriftformerfordernis kann nur durch ausdrückliche schriftliche Vereinbarung zwischen den Parteien aufgehoben werden. Vertragsstrafen müssen sich beide Vertragsparteien schriftlich vorbehalten. Diese Klausel kann nur durch ausdrückliche schriftliche Vereinbarung aufgehoben werden.

B. Überlassung von Software

4. Lizenz und Umfang der Nutzung

ImPuls sichert zu, Rechteinhaber an der im Bestellschein/Auftragschein genannten ImPuls-Standardsoftware zu sein. Hinsichtlich der Fremd- /Middelwaresoftware sichert ImPuls zur erforderlichen Rechteübertragung berechtigt zu sein. ImPuls überträgt an der von ihr erstellten Software in ihrer Eigenschaft als Rechteinhaber dem Kunden das einfache, nicht weiter übertragbare und nicht ausschließliche Recht, die im Auftrags-/Bestellschein und/oder in der Rechnung spezifizierte Software und das Dokumentationsmaterial auf unbestimmte Zeit im vertragsgemäßen Umfang zu nutzen. Das vorbeschriebene Nutzungsrecht wird dem Vertragspartner erst mit vollständiger Zahlung der vertraglich vereinbarten Lizenzgebühren übertragen. Im Falle einer Nichtzahlung, insbesondere im Fall des Schuldnerverzuges oder der Insolvenz des Vertragspartners, hat ImPuls das Recht die Lizenz zu kündigen und die Löschung der Software auf dem System des Kunden zu verlangen. Einsatzbereich, Leistungsfähigkeit sowie alle anderen spezifischen Programmeigenschaften bestimmen sich allein aus dem dem Programm beigefügten elektronischen Handbuch. Angaben in Prospekten und/oder Werbematerial sind unverbindlich, insbesondere weil die Produkte ständiger Anpassung unterliegen und sich die Angaben auch auf zukünftige Entwicklungen beziehen können. Der Kunde erwirbt das Recht, die Software auf so vielen in einem lokalen Netz eingebundenen Arbeitsstationen einzusetzen, wie er Lizenzgebühren entrichtet hat. Bemessungsgrundlage hierfür sind die in der zugehörigen Rechnung/Auftragsschein aufgeführte Anzahl von Lizenzen sowie gegebenenfalls getroffene Sondervereinbarungen. Als Arbeitsstationen im Netz gelten auch zu dem Netz gehörende Heimarbeitsplätze, zeitweise ans Netz angeschlossene tragbare Computer sowie Remote-Arbeitsplätze. Dienen diese lediglich als Ersatz für im lokalen Netz eingebundene Arbeitsstationen, ist hierfür keine zusätzliche Arbeitsplatzlizenz erforderlich. Wird die vereinbarte Zahl überschritten, wird fehlerfreier Betrieb nicht gewährleistet. Als Simultanbetrieb gilt auch die Benutzung der Software auf tragbaren Computern.

5. Eigentum und Urheberrechte

Eigentümer der gelieferten Software bleibt ImPuls. Die dem Kunden überlassene Software verbleibt einschließlich der gesamten Dokumentation im Eigentum von ImPuls. Dem Kunden wird ein uneingeschränktes, unwiderrufliches Nutzungsrecht an dem auf seinem System installierten Programm in der Anzahl der entsprechenden Lizenzen übertragen. ImPuls bleibt Inhaberin aller Urheber- und Nutzungsrechte an den dem Kunden überlassenen Programmen einschließlich des jeweils dazugehörenden Dokumentationsmaterials, auch wenn der Kunde sie verändert oder mit seinen eigenen Programmen und/oder denjenigen eines Dritten verbindet. Ändert, verbindet oder überarbeitet der Kunde die Software eigenmächtig, ist er, so wie bei der Erstellung von Kopien, dazu verpflichtet, ein Urheberrechtsvermerk anzubringen, der auf die Urheberschaft von ImPuls hinweist. Änderungen und Erweiterungen des Programmcodes, die auf Wunsch und Rechnung des Kunden durchgeführt werden, gehen in das Eigentum von ImPuls über. ImPuls kann diese Individualanpassung weiterentwickeln, standardisieren und weitervertreiben und ebenfalls anderen Kunden zur Verfügung stellen. Die Nutzungs-/ und Verwertungsrechte für die Individualprogrammierung stehen ausschließlich ImPuls zu. Änderungen des Programm-/Quellcodes durch den Kunden sind grundsätzlich unzulässig und untersagt. Eingriffe und Änderungen am Programmcode erfolgen nur durch oder im Auftrag von ImPuls. Eine Änderung des Programmcodes durch den Kunden ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von ImPuls zulässig. Die Zustimmung hierzu wird nur erteilt, wenn ImPuls technisch oder zeitlich nicht in der Lage ist, die Änderungen selbst durchzuführen. Von solchen Änderungen stellt der Kunde ImPuls eine Kopie der Änderung auf einem Datenträger oder in gedruckter Form zusammen mit allen notwendigen Informationen zur Verfügung. Werden vom Kunden oder von Dritten geänderte Programme oder andere, nicht von ImPuls bezogene Programme eingesetzt und dadurch die Funktion des Systems beeinträchtigt, so ist ImPuls für entstehende Schäden nicht haftbar.

6. Zahlungen und Verzug

Für die Nutzung der Software auf unbestimmte Zeit ist der Kunde zur Entrichtung einer einmaligen Lizenzgebühr verpflichtet. Die Höhe der Lizenzgebühr richtet sich nach der aktuellen Preisliste bzw. nach den gesondert getroffenen Vereinbarungen laut Angebot, Auftrag, Auftragsbestätigung oder Rechnung. Die in Rechnung gestellten Leistungen sind zu 50 % bei Vertragsabschluß, zu 30% bei Auslieferung und zu 20% bei Abnahme fällig. Alle anderen aus diesem Vertrag berechneten Leistungen sind bei Lieferung fällig. Wird nichts anderes vereinbart, so nimmt der Kunde die Zahlungen unverzüglich auf ein Bankkonto von ImPuls vor. Kommt der Kunde mit fälligen Zahlungen mehr als 30 Tage in Verzug, so ist ImPuls berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Referenzzinssatz der Europäischen Zentralbank p.A. zu berechnen. Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen nach Zugang schriftlich zu reklamieren. Erfolgt eine Reklamation nicht oder nicht fristgerecht, gilt die Rechnung als sachlich und inhaltlich richtig anerkannt. Der Kunde kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellungen leistet, ohne dass es einer separaten Mahnung bedarf (§ 286 III BGB).

7. Pflichten des Kunden

a) Der Kunde ist dazu verpflichtet, ImPuls eine bestehende, intakte Infrastruktur der Hardware, insbesondere eines Netzwerkes zur Verfügung zu stellen, auf dem die Software installiert werden kann. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Verkauf der Hardware sowie die Installation derselben und die Einrichtung eines Netzwerkes ebenfalls Gegenstand des Vertrages ist.
b) Der Kunde verpflichtet sich dazu, ImPuls gegenüber eine Person zu benennen, die als Ansprechpartner projektbegleitend fungiert und auf Seiten des Kunden als Projektleiter fungiert. Vereinbarte Eigenleistungen durch den Kunden sind durch den Projektleiter oder eine von diesem zu benennende Fachkraft zu erbringen. Der Kunde bzw. sein Projektleiter sind dazu verpflichtet, im vertraglich vereinbarten Rahmen an der Installation und Umsetzung mitzuwirken, an den erforderlichen Einführungs- und Fortbildungsschulungen teilzunehmen und die Installation sowie die Datenübernahme zu überwachen und zu überprüfen.
c) Der Kunde darf Kennzeichnungen, Copyrightvermerke und Eigentumsangaben von ImPuls an dem Programm in keiner Form verändern.
d) Die überlassenen Programme sowie das Dokumentationsmaterial dürfen weder ganz, noch teilweise Dritten mit Anhalt zu möglichem Missbrauch zugänglich gemacht werden.
e) Der Kunde hat nach außen für eine Geheimhaltung aller Programm-, Dokumentationsbetriebsunterlagen und programmspezifischer Kenntnisse zu sorgen. Zu diesen Unterlagen gehören nicht Werbeschriften und/oder Prospekte, jedoch Angebote und auch Rechnungen. Der Kunde hat seine Mitarbeiter zu einer entsprechenden Geheimhaltung zu verpflichten und dafür Sorge zu tragen, dass diese eingehalten wird. Die Geheimhaltungspflicht gilt auch über die Laufzeit des Vertrages hinaus, wobei es gleichgültig ist, ob das Vertragsverhältnis aus irgendeinem Grund vorzeitig aufgelöst wird. Die Geheimhaltungspflicht erfasst darüber hinaus auch ein Veröffentlichungsverbot nur auszugsweise an Materialien oder Zitate. Der Kunde verpflichtet sich, den ImPuls durch die Verletzung obliegende Bestimmung entstandenen Schaden bei grober Fahrlässigkeit maximal in Höhe des Lizenzpreises, zu erstatten. Bei vorsätzlichen Handlungen steht es ImPuls frei, einen höheren Schaden nachzuweisen.

8. Kündigung

ImPuls kann den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn der Kunde mit der vereinbarten Zahlung der Lizenzgebühr länger als zwei Monate in Verzug ist, und/oder der Kunde - nach schriftlicher Abmahnung - weiter gegen eine Bestimmung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen oder sonstiger individualvertraglicher Regelungen verstößt. Der Kunde ist zur Kündigung dieses Vertrages wegen Leistungsverzuges seitens von ImPuls oder wegen nicht behebbarer Mängel nur berechtigt, wenn ImPuls ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen ist und wenn er ImPuls zuvor schriftlich abgemahnt hat und eine angemessene Frist verstrichen ist, in welcher der gerügte Vertragsverstoß nicht beseitigt worden ist.
Ist der Lizenzvertrag unstreitig, einvernehmlich beendet, oder die Beendigung rechtskräftig gerichtlich festgestellt, ist der Kunde dazu verpflichtet, innerhalb von fünf Tagen ImPuls Zugang zu dem Computersystem zu verschaffen, so dass ImPuls alle Programme, Kopien und dazugehörigen Materialien löschen und vernichten kann. Der Löschungs- und Beseitigungsanspruch erstreckt sich auch auf geänderte oder kombinierte Programme, sofern diese nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften aufbewahrt werden müssen. Erfolgt die Löschung oder Vernichtung durch den Kunden selbst, hat der Kunde ImPuls innerhalb von fünf Tagen Zugang zum System zu gewähren, so dass sich ImPuls hiervon überzeugen kann. Ebenso kann ImPuls vom Kunden die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung fordern, in der die vollständige Löschung und Vernichtung bestätigt wird.

C. Softwareerweiterung und -anpassung

9. Umfang und Ausführung

ImPuls wird auf schriftlichen Auftrag hin, in dem jeweilig fixierten Umfang gelieferte Software erweitern und anpassen. Der Kunde wird, soweit die Parteien nichts anderes explizit schriftlich vereinbart haben, seine Anforderungen an die Software in einer geeigneten Beschreibung schriftlich rechtzeitig an den Auftragnehmer mitteilen. Die vom Kunden schriftlich fixierten Anforderungen sind von ImPuls durch schriftliche Erklärung anzunehmen. Fehlt es an einer schriftlichen Fixierung oder der entsprechenden Annahmeerklärung, schuldet ImPuls nur die Programmierung der entsprechenden Software mit der allgemein üblichen Funktionsweise und Tiefe, somit mittlerer Art und Güte. Darüber hinausgehende Sonderfunktionen oder Sonderwünsche sind nicht geschuldet. Der Kunde stellt ImPuls alle für die Erstellung der Software erforderlichen Informationen in schriftlicher, übersichtlicher Form zur Verfügung und erläutert diese auf Wunsch von ImPuls auch mündlich. Stellt der Kunde fest, dass erstellte Bedarfsanalysen, Pflichtenhefte oder Leistungsbeschreibungen nicht mit den Anforderungen übereinstimmen, die der Kunde tatsächlich verlangt, so wird er ImPuls hierauf unverzüglich schriftlich hinweisen und Alternativvorschläge unterbreiten. Die Parteien entscheiden dann einvernehmlich über eine Ergänzung oder Änderung der Anforderungen. Alle hier genannten Mitwirkungspflichten erbringt der Kunde kostenlos. Stellt ImPuls fest, dass Angaben oder Informationen des Kunden fehlerhaft, unvollständig oder zur Durchführung des Auftrages nicht geeignet sind, so wird ImPuls den Kunden hierauf schriftlich unverzüglich hinweisen. Der Kunde wird über eine aus diesem Hinweis ergebende Änderung, soweit sie den Erstellungsprozess der Software betrifft, sofort entscheiden. Hierdurch entstehende Mehrkosten im Rahmen der erweiterten Programmierung werden dem Kunden mitgeteilt und sind von ihm zu tragen. Jede Partei nennt der anderen unverzüglich nach Vertragsabschluß eine fachkundige Person, die befugt ist, die mit der Erstellung der Software zusammenhängenden Entscheidungen herbeizuführen. Der Kunde behält die Projektaufsicht und ist gegenüber ImPuls überwachungs-, und weisungsberechtigt sowie verpflichtet.

10. Änderungsverlangen

Solange die Software noch nicht von ImPuls geliefert wurde, kann der Kunde jederzeit schriftlich eine Änderung der Anforderungen in Auftrag geben. Eine solche Abänderung stellt einen erweiterten Neuauftrag dar, der entgeltpflichtig ist, sofern es sich nicht um Änderungsverlangen handelt, die geringwertiger, marginaler Natur (bildliche Darstellung, Wiedergabe von Bildschirmmasken, Änderungen von Textfeldern etc.) sind. Änderungen, die die Funktionalität oder die Ordnung des Produktes betreffen, sind immer als Zusatzauftrag entgeltpflichtig. ImPuls ist berechtigt, die Mehrarbeit auf der Basis der geltenden Stundensätze, ausgehend von dem jeweiligen Stundenaufwand, in Rechnung zu stellen.

D. Lieferung, Abnahme, Gewährleistung und Haftung

11. Lieferung, GeneralContentine und Installation

a) Liefertermine und Lieferfristen sind grundsätzlich unverbindliche zeitliche Orientierungshilfen, es sei denn, dass sie ausdrücklich als fixe GeneralContentine schriftlich vereinbart sind.
b) Zur Installation gelangt grundsätzlich eine Standardversion der zu liefernden Software. Eine Erweiterung oder Anpassung der Standardsoftware erfolgt nur, soweit schriftlich im Auftrag eine entsprechende Spezifizierung vorgenommen wurde. Die Installation erfolgt in Abstimmung mit dem Kunden. Der Kunde benennt hierzu unverzüglich nach Vertragsabschluß schriftlich einen Ansprechpartner. Der Kunde übergibt ImPuls unverzüglich nach Vertragsabschluß alle Unterlagen, aus denen ImPuls die aktuelle Konfiguration der beim Kunden vorhandenen Hardware/Betriebssystemplattform ersehen kann. Stellt ImPuls fest, dass die Konfiguration zu ändern ist, so ist diese Änderung vor Installation der Software auf Kosten und Risiko des Kunden durchzuführen. Der Kunde ist verpflichtet, alle Mitwirkungshandlungen zu erbringen, die im Rahmen der Implementierung der Software erforderlich sind. Hierzu gehört insbesondere die Ermöglichung des Zugangs zur Hardware sowie das kostenlose Zurverfügungstellen von Testdaten und Rechenzeit entsprechend den Anforderungen von ImPuls und das kostenlose Zurverfügungstellen eines kompetenten Mitarbeiters, der erforderliche Tests durchführt bzw. Anpassungen überprüft. ImPuls stellt dem Kunden nach Vertragsabschluß ein Exemplar der neuesten, allgemein von ImPuls angebotenen Version des Lizenzprodukts in Objektcode auf einem entsprechenden Datenträger an der in der Lieferanschrift angegebenen Adresse zur Verfügung. ImPuls behält sich vor, die Spezifikationen des Lizenzproduktes, z. B. an technische Entwicklungen, Gesetzesänderungen oder künftige marktliche Anforderungen anzupassen.
c) Ein Ausdruck des Bedienungshandbuches wird nicht mitgeliefert. Das Bedienungshandbuch wird in elektronischer Form mitgeliefert und kann vom Auftraggeber selber ausgedruckt werden. Das Bedienungshandbuch dient der Erlernung der Programmbedienung sowie der Beantwortung von Fragen in diesem Zusammenhang. Das Bedienungshandbuch bleibt Eigentum von ImPuls und darf vom Kunden nur zum vereinbarten Gebrauch benutzt werden.
Bei Verlust der Software oder des Handbuches liefert ImPuls gegen Entrichtung der Selbstkosten ein Ersatzexemplar.
d) ImPuls gewährleistet den einwandfreien Lauf der Software nur auf den von ihr freigegebenen Hardwaresystemen. Die Freigabe gilt mit der Programminstallation durch ImPuls auf einem Hardwaresystem des Kunden als erfolgt.

12. Abnahme

Bei Auslieferung und Installation der Standardsoftware erklärt der Kunde gegenüber ImPuls die schriftliche Abnahme, sobald das Programm auf seinem System installiert ist und die Mitteilung von ImPuls vorliegt, dass es lauffähig ist. Der Kunde hat dann das Programm zu prüfen und die Abnahme zu erklären. Eine Abnahmeerklärung gegenüber der Leasinggesellschaft wirkt ebenfalls als Abnahmeerklärung gegenüber ImPuls. Nach Installation und Prüfung teilt ImPuls dem Kunden schriftlich mit, dass die gegenüber der Standardversion erweiterten und/oder angepassten Softwareteile in vollem Umfang funktionsfähig sind, und fordert den Kunden zur Abnahme auf. Der Kunde kann daraufhin die Software prüfen. Für den Fall, dass Abnahmefähigkeit vorliegt, wird der Kunde unverzüglich, spätestens jedoch binnen 10 Tagen nach der schriftlichen Mitteilung von ImPuls, die Abnahme schriftlich gegenüber ImPuls erklären. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Abnahme durch den Kunden, so gilt die Abnahme dennoch als vorgenommen. Maßgeblich für den Fristanlauf ist der Zugang des Schreibens beim Kunden. Zahlt der Kunde nach Inbetriebnahme der gelieferten Software die Vergütung ohne Beanstandung, so steht dies einer Abnahme der Software gleich. Die Abnahme kann wegen Vorliegen von unwesentlichen Mängeln nicht verweigert werden. Sofern der Kunde die Abnahme aufgrund von Mängeln verweigern will, hat er die Mängel in schriftlicher Form unter genauer Beschreibung und Dokumentation des Mangels zu rügen. Der Mangel muss unter Verwendung der Beschreibung reproduzierbar sein und so genau wie möglich beschrieben werden.

13. Gewährleistung

a) ImPuls übernimmt für eine Zeit von 24 Monaten ab dem Zeitpunkt der Übergabe die Gewährleistung dafür, dass die Software hinsichtlich ihrer Funktionsweise im Wesentlichen der Beschreibung im Handbuch bzw. der Dokumentation entspricht. Eine Haftung für zugesicherte Eigenschaften besteht nur dann, wenn es sich um eine ausdrückliche Zusicherung handelt, die in schriftlicher Form erfolgt ist. ImPuls weist darauf hin, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Computersoftware vollständig fehlerfrei zu erstellen. Der Kunde wird Standardsoftware unmittelbar nach der Lieferung untersuchen und ImPuls offensichtliche Fehler schriftlich unverzüglich mitteilen.
b) Tritt ein Fehler in der Software auf, so ist der Kunde verpflichtet, diesen binnen zwei Wochen schriftlich an ImPuls zu melden. Im Rahmen der schriftlichen Mängelrüge sind der Mangel und seine Erscheinungsform so genau zu beschreiben, dass eine Überprüfung des Mangels (z.B. Vorlage der Fehlermeldungen) machbar ist und der Ausschluss eines Bedienungsfehlers (z.B. Angabe der Arbeitsschritte) möglich ist.
c) Im Fall einer berechtigten Mängelrüge behält sich ImPuls vor Nachbesserungen durchzuführen. Bei dreimaligem Fehlschlagen der Nachbesserung für den gleichen Fehler oder für in direktem Zusammenhang stehende Fehler kann der Kunde nach seiner Wahl Wandlung oder Minderung verlangen. Gleiches gilt, wenn aufgrund besonderer gravierender Umstände des Einzelfalles dem Kunden ein dritter Nachbesserungsversuch wegen des gleichen oder direkt im Zusammenhang stehenden Fehlers oder wegen eines weiteren Fehlers nicht zuzumuten ist.
d) Geben die Programmdokumentationen eindeutige Hinweise zur Problemanalyse und klare Anleitungen zur Fehlerbehebung und handelt es sich dementsprechend um einen Fehler, der auf einer Fehlbedienung beruht, so kann ImPuls für ihre Inanspruchnahme Aufwendungsersatz verlangen. Die Gewährleistung umfasst die Behebung von Fehlern im Programmcode, nicht die Beseitigung von Fehlern, soweit sie durch äußere Einflüsse, die nicht durch ImPuls zu vertreten sind, Bedienungsfehler und nicht von ImPuls durchgeführte Änderungen entstehen. Eine unerhebliche Minderung oder Einschränkung der Gebrauchs- bzw. Leistungsfähigkeit des Programms stellt keinen Fehler dar.
e) ImPuls ist berechtigt, falls eine Fehlerbeseitigung tatsächlich unmöglich oder aus wirtschaftlichen Gründen unzumutbar ist, eine Ausweichlösung zu installieren, wenn diese zu einer tauglichen Lösung des Problems führt.
f) ImPuls übernimmt keine Gewährleistung dafür, dass die Software speziellen Erfordernissen des Kunden entspricht oder mit Programmen des Kunden oder der beim Kunden vorhandenen Hardware zusammenarbeitet.
g) Hat der Kunde ImPuls wegen Gewährleistung in Anspruch genommen, und stellt sich heraus, dass entweder kein Mangel vorhanden ist oder der geltend gemachte Mangel ImPuls nicht zur Gewährleistung verpflichtet, so hat der Kunde, sofern er die Inanspruchnahme von ImPuls grob fahrlässig oder vorsätzlich zu vertreten hat, allen ImPuls entstandenen Aufwand zu ersetzen. Der Kunde wird unverzüglich nach Installation, Mängelbeseitigungsarbeiten, Wartungsarbeiten oder sonstigen Eingriffen von ImPuls am EDV-System eine Überprüfung durchführen, ob die Funktionsfähigkeit der Datensicherung noch gegeben ist und das Ergebnis schriftlich festhalten.

14. Haftungs- und Verjährungsbegrenzungen

Für Schäden wegen Rechtsmängeln und Fehlens zugesicherter Eigenschaften haftet ImPuls unbeschränkt. Die Haftung für anfängliches Unvermögen, Verzug und Unmöglichkeit wird auf das Doppelte der Auftragssumme sowie auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen einer Softwareüberlassung typischerweise gerechnet werden muss. Im Übrigen haftet ImPuls nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit auch seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen, sofern nicht eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Bei Verletzung einer Kardinalpflicht haftet ImPuls auch für leichte Fahrlässigkeit. Es ist jedoch die Haftungsbeschränkung für anfängliches Unvermögen entsprechend heranzuziehen. Die Haftung für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. Eine verschuldensunabhängige Haftung von ImPuls wird ausdrücklich ausgeschlossen. Die Verjährungsfrist für nicht wesentliche Vertragsverletzungen wird auf zwei Jahre begrenzt.

15. Schulung

ImPuls vermittelt dem Kunden im Rahmen von Schulungen die Kenntnisse und Informationen, die erforderlich sind, um die gelieferte Software auf Anwenderebene zu nutzen.
Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wird, findet die Schulung in den Schulungsräumen des Kunden statt. Findet die Schulung beim Kunden statt, so ist der Kunde verpflichtet, dort eine für die Schulung erforderliche ausreichende technische Ausstattung kostenlos vorzuhalten. Schulungsteilnehmer müssen über Grundkenntnisse im PC-Bereich und Betriebssystem-Windows o. ä. verfügen. Fallen im Rahmen der Schulung Übernachtungskosten oder sonstige Spesen bei ImPuls an, so sind diese Auslagen gegen Nachweis vom Kunden zu erstatten. Reisekosten werden vom Kunden gegen Nachweis erstattet. Schulungen erfolgen grundsätzlich nicht kostenlos. Sie werden mit den im Angebot/Rechnung gesetzten Tages-/Stundenpreisen verrechnet. Darüber hinausgehende Schulungen werden zu den jeweils gültigen Tagessätzen oder Schulungssätzen angeboten bzw. abgerechnet.

E. Rechte bei Nutzungsbeendigung

16. Rückgabe von Sachen

Wird der Vertrag beendet und hierdurch ein Rückabwicklungsschuldverhältnis begründet bzw. eine Pflicht für den Kunden zur Rückgabe der Software und der sonstigen Unterlagen begründet, hat er nach Vertragsbeendigung alle Sachen, die ihm zur Nutzung überlassen wurden, insbesondere gemietete oder geleaste Hardware sowie die entsprechende Dokumentation herauszugeben, wobei die Transport- und Versicherungskosten von ihm zu übernehmen sind. Bei Software, die nicht zur unbegrenzten Nutzung überlassen wurde, ist nach Beendigung/Auflösung des Vertrages, sofern sie auf Datenträger vorhanden ist die ImPuls gehören, dieses Datenträgermaterial herauszugeben. Ist die Software auf dem System des Kunden installiert, hat der Kunde die Löschung vorzunehmen bzw. ImPuls die Möglichkeit zur Löschung zu geben. Auf Anforderung hat der Kunde förmlich zu bestätigen, im Zweifelsfall an Eidesstatt zu versichern, dass alle Rückgabeverpflichtungen vollständig und vertragsentsprechend erfüllt worden sind.

F. Sachlieferungen

17. Eigentumsvorbehalt

a) ImPuls behält sich das Eigentum an allen von ihr gelieferten Waren vor, bis alle ihre Forderungen aus der Geschäftsbindung mit dem Vertragspartner einschließlich der künftig entstehenden Ansprüche aus später abgeschlossenen Verträgen und einschließlich etwaiger Rückgriffs- oder Freistellungsansprüche aus Wechseln und Schecks beglichen sind. Das Gleiche gilt auch für einen Saldo zugunsten von ImPuls, wenn einzelne oder alle Forderungen in eine laufende Rechnung (Kontokorrent) aufgenommen werden und der Saldo überzogen ist.
b) Der Vertragspartner hat die Vorbehaltsware ausreichend, insbesondere gegen Feuer und Diebstahl zu versichern. Ansprüche gegen die Versicherung aus einem die Vorbehaltsware betreffenden Schadensfall werden bereits hiermit in der Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an ImPuls abgetreten.
c) Der Vertragspartner ist berechtigt, die gelieferte Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiter zu verkaufen. Andere Verfügungen, insbesondere Verpfändungen oder Einräumung von Sicherungseigentum sind ihm nicht gestattet. Wird die Vorbehaltsware bei Weiterveräußerung von Dritten nicht sofort bezahlt, ist der Vertragspartner verpflichtet, seinerseits nur unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern. Die Berechtigung zur Weiterveräußerung und zur weiteren Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware entfällt ohne weiteres, wenn der Kunde seine Zahlung einstellt oder uns gegenüber in Zahlungsverzug gerät.
d) Der Vertragspartner tritt an ImPuls hiermit alle Forderungen einschließlich Sicherheiten und Nebenrechten ab, die ihm aus oder im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware gegen den Endabnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Er darf keine Vereinbarung mit seinen Abnehmern treffen, die die Rechte von ImPuls in irgendeiner Weise ausschließen oder beeinträchtigen oder die Vorausabtretung der Forderung zunichte machen. Im Falle der Veräußerung von Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen gilt die Forderung gegen den Drittabnehmer in Höhe des zwischen ImPuls und dem Vertragspartner vereinbarten Lieferpreises als abgetreten, sofern sich aus der Rechnung nicht die auf die einzelnen Waren entfallenden Beträge ermitteln lassen. Im Fall der Veräußerung von Miteigentumsanteilen als Vorbehaltsware gilt die Forderung aus der Weiterveräußerung in Höhe unseres Miteigentumsanteils als an uns abgetreten.
e) Der Vertragspartner bleibt zur Einziehung der an ImPuls abgetretenen Forderungen berechtigt, bis ImPuls die Einziehungsbefugnis widerruft. Auf Verlangen von ImPuls hin ist der Vertragspartner verpflichtet, die zur Einziehung der abgetretenen Forderungen erforderlichen Auskünfte und Unterlagen an ImPuls zu geben und, sofern ImPuls dieses nicht selbst tut, seine Abnehmer sofort von der Abtretung zu unterrichten.
f) Hat der Vertragspartner Forderungen aus der Weiterveräußerung der von ImPuls gelieferten oder zu liefernden Waren bereits an Dritte abgetreten, insbesondere aufgrund echtem oder unechtem Factorings, oder sonstiger Vereinbarungen getroffen, aufgrund derer die derzeitigen oder zukünftigen Sicherungsrechte von ImPuls beeinträchtigt werden können, hat der Vertragspartner dieses unverzüglich anzuzeigen. Im Fall eines unechten Factorings ist ImPuls berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Herausgabe bereits gelieferter Waren zu verlangen; gleiches gilt im Falle eines echten Factorings, wenn der Vertragspartner nach dem Vertrag mit dem Factor nicht frei über den Kaufpreis oder über die Forderung verfügen kann.
g) Bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist ImPuls zur Rücknahme aller Vorbehaltswaren berechtigt; der Vertragspartner ist in diesem Falle ohne Weiteres zur Herausgabe verpflichtet. Zur Feststellung des Bestandes der von ImPuls gelieferten Waren darf er jederzeit zu den normalen Geschäftsstunden die Geschäftsräume des Vertragspartners betreten. In der Rücknahme von Vorbehaltsware liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann, wenn ImPuls dieses ausdrücklich schriftlich erklärt oder zwingende gesetzliche Bestimmungen dieses vorsehen. Von allen Zugriffen Dritter auf Vorbehaltsware oder aus abgetretenen Forderungen hat der Vertragspartner ImPuls unverzüglich schriftlich zu unterrichten.
h) Übersteigt der Wert, der für ImPuls nach vorstehenden Bestimmungen bestehenden Sicherheiten, die gesicherte Forderung insgesamt um mehr als 20%, ist ImPuls auf Verlangen des Vertragspartners insoweit zur Freigabe von Sicherheit nach Wahl von ImPuls verpflichtet.
i) Solange das Eigentum noch nicht vollständig übereignet ist, hat der Vertragspartner ImPuls unverzüglich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist, damit ImPuls seine Rechte an dem Gegenstand wahrnehmen kann. Soweit der
Dritte nicht in der Lage ist, ImPuls die gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten einer Drittwiderspruchsklage zu erstatten, haftet der Vertragspartner für die Ausfälle und den Schaden, die ImPuls entsteht.

G. Nebenbestimmungen

18. Rechtswahl, Erfüllungsort, Gerichtsstand und Aufrechnungsverbot

Die gesamten Geschäftsbeziehungen mit den Kunden von ImPuls unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Verweist dieses Recht auf ausländische Rechtsordnungen, sind solche Verweisungen unwirksam. Die Anwendung des UN-Kaufrechtes (UNCITRAL) wird ausdrücklich ausgeschlossen. Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist diejenige Stelle, die vertraglich als Erfüllungsadresse vereinbart ist, im Zweifel Krefeld. Erfüllungsort für Zahlungen ist der Ort der in der Rechnung angegebenen Zahlstelle. Gerichtsstand für beide Teile ist Krefeld, ImPuls ist jedoch berechtigt, nach ihrer Wahl eigene Ansprüche an den Gerichtsstand ihrer Partner geltend zu machen. Ist Vertragspartner von ImPuls kein Vollkaufmann, gilt die gesetzliche Regelung. Dem Vertragspartner steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von ImPuls anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Vertragspartner nur befugt, sofern seine Gegenansprüche auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruhen.

19. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Klauseln dieser Vertragsbedingungen oder daneben etwa abgeschlossener individueller Vereinbarungen ganz oder teilweise ungültig sein, berührt das die Wirksamkeit der übrigen Klauseln nicht. Die unwirksame Klausel wird durch eine andere ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt und ihrerseits wirksam ist.